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Arbeitsschutz bei Extremwetterlagen / 1 Gesetzliche Grundlagen

Carsten Magiera
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Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen und § 5 ArbSchG fordert, dass Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sämtliche potenziellen Gefährdungen identifizieren und bewerten. Dazu zählen auch Risiken durch Witterungseinflüsse.

§ 23 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diese Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes:

"Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen."

Abschn. 4.5 DGUV Regel 100-001 listet dazu mögliche Gesundheitsgefahren und die erforderlichen Maßnahmen auf.

Anhang Nr. 5.1 Arbeitsstättenverordnung bestimmt zusätzlich:

"Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind."

Die Beschäftigten müssen befähigt sein, Wetterphänome rechtzeitig zu erkennen und die richtigen Schlüsse und Maßnahmen daraus abzuleiten.

In Bezug auf Extremwetterlagen ergeben sich besondere Anforderungen an die Auswahl...

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