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Arbeitsschutz: Aufgabe des Betriebsbeauftragten / 2.3 Beauftragte nach der Baustellenverordnung

Dr. Constanze Oberkirch
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2.3.1 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Beauftragten findet sich in § 4 BaustellV. Der Bauherr kann die ihm nach den §§ 2 und 3 BaustellV obliegenden Pflichten selbst erfüllen, oder einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. In dieser Regelung zeigt sich ein gravierender Unterschied zu verschiedenen Arbeitsschutznormen. Verpflichtet ist vorliegend der Bauherr und nicht – wie sonst regelmäßig – der Arbeitgeber. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die verschiedenen Baugewerke greifen ineinander, sodass auch der baustellenspezifische Arbeitsschutz umfassend gesichert werden muss. In der Praxis setzt der Bauherr die notwendigen Maßnahmen meist nicht selbst um, sondern lagert diese Aufgabenbereiche aus. Dies wird maßgeblich durch die Einsetzung eines Koordinators nach § 3 BaustellV erreicht.

2.3.2 Pflichten des Arbeitgebers

Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 5 BaustellV. Da die grundlegenden Pflichten bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens[1] und der Koordinierung[2] zunächst den Bauherrn treffen, erlegt § 5 BaustellV dem Arbeitgeber die Pflicht auf, nicht nur bei der Ausführung der Arbeiten – innerhalb seines Gewerkes – die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, sondern auch die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

[1] § 2 BaustellV.
[2] § 3 BaustellV.

2.3.3 Qualifikation

Die BaustellV enthält selbst keine Anforderungen an die Qualifikation des Beauftragten.

Konkretisierungen hierzu enthalten die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30).[1] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 BaustellV müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen zudem Kenn...

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