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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz / 2.1.2 Gruppenbildung

Theresa Arndt
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Die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt voraus, dass eine Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer möglich ist. Vergleichbar sind zunächst Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten. Entscheidend sind nicht einzelne Arbeitsvorgänge, sondern die überwiegend auszuübende Tätigkeit.[1] Bewertungsmaßstab ist die Verkehrsanschauung, wobei Eingruppierungsskalen in Tarifverträgen herangezogen werden können.[2] An der Vergleichbarkeit fehlt es, wenn die Tätigkeit wegen Führungs- und Leitungsaufgaben, aufgrund der Qualifikation oder wegen besonderer Anforderungen tarifvertraglich anders bewertet sind. Allerdings können auch Arbeitnehmer mit nicht vergleichbaren Tätigkeiten gleich zu behandeln sein, wenn der Arbeitgeber eine weitergehende allgemeine Regel aufgestellt hat. Da eine vollkommene Gleichheit zwischen mehreren Arbeitnehmern nur selten vorliegen wird, genügt eine nach wertender Betrachtung im Wesentlichen übereinstimmende Lage.[3]

 
Wichtig

Ab wie viel Prozent der Arbeitnehmer greift der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Welche Aspekte für eine Gruppenbildung tragend sind und auf welches zahlenmäßige Verhältnis abzustellen ist, ist bislang nicht abschließend. Als gesicherte Erkenntnis ist jedoch anzusehen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erst dann greift, wenn 50 % der Arbeitnehmer an einer günstigeren Regelung teilnehmen. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer aber sehr gering (im Streitfall weniger als 5 %), kann wohl ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch herleiten.[4]

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Pri...

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Zusammenfassung Überblick Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer ...

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