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Arbeitsmittel / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Beitragsrechtliche Bewertung

Die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsmitteln orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Arbeitsmittel zum Gebrauch am Arbeitsplatz überlassen (z. B. Werkzeug, Fachbücher), sind diese lohnsteuerfrei und stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[1] Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel erwirbt und der Arbeitgeber die Auslagen ersetzt.[2]

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel jedoch nicht zweckgebunden für die berufliche Nutzung, sondern zur freien Verfügung, sind sie lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Kauf und Instandhaltung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer

Beschafft sich der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst bzw. hält er diese auf eigene Kosten instand (z. B. Ausgaben für Erwerb oder Reinigung von Berufskleidung, Fachliteratur, Werkzeug u. Ä.), verringern die hierfür aufgewendeten Beträge das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[2]

S. Auslagenersatz.

2 Unfallversicherung

2.1 Umfang der versicherten Tätigkeit

In der Unfallversicherung gehören zu den versicherten Tätigkeiten auch das mit der Beschäftigung im Unternehmen zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsmittels, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt.[1]

Auch die im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Verwahrung, Erneuerung, Wartung des Arbeitsgeräts erforderlichen Wege sind unfallversichert.[2]

[1]

S. Arbeitsunfall.

[2]

S. Wegeunfall.

2.2 Unfallversicherungsrechtliche Definition eines Arbeitsmittels

Ein Arbeitsmittel kann jeder Gegenstand sein, der zur Verrichtung der unfallversicherten Tätigkeit geeignet ist und benutzt wird. Es ist gleichgültig, ob es vom Unternehmen gestellt wird oder Eigentum des Versicherten ist.

Die für die Arbeitsausübung verwendete Alltagskleidung zählt nicht zu den Arbe...

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