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Arbeitslosengeld / 2.8.3 Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung

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Da das Arbeitslosengeld das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen soll, ruht der Anspruch (zur Vermeidung von Doppelleistungen), solange der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann, etwa in Fällen einer Freistellung im Kündigungsschutzprozess. Das Arbeitslosengeld ruht auch bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Zeit des abzugeltenden Urlaubs.

Im Interesse des sozialen Schutzes des Arbeitslosen gelten gesonderte Regelungen, wenn und solange das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung trotz eines darauf bestehenden oder geltend gemachten Anspruchs tatsächlich nicht gezahlt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn hierüber noch arbeitsrechtliche Streitigkeiten anhängig sind. In diesen Fällen kommt es nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern zu einer sog. "Gleichwohlgewährung", d. h. Arbeitslosengeld wird trotz der ausstehenden Entgeltansprüche gezahlt.[1] Mit dieser Gleichwohlgewährung gehen Entgeltansprüche des Arbeitslosen gegen seinen vormaligen Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit über.[2] Die Agentur für Arbeit zeigt diesen Rechtsübergang gegenüber dem Arbeitgeber an und macht damit ihre Ansprüche geltend. Mit Kenntnis dieser Anzeige kann der Arbeitgeber nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten zahlen und auch keine Vereinbarungen über die Entgeltansprüche mit dem Arbeitslosen zulasten der Agentur für Arbeit treffen. Hat der Arbeitgeber vor Kenntnis des Anspruchsübergangs bereits mit befreiender Wirkung gezahlt oder den Anspruch mit Forderungen gegen den Arbeitslosen rechtswirksam aufgerechnet, ist der Leistungsbezieher selbst erstattungspflichtig. Wenn der Ar...

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