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Arbeitsgerichte: Aufbau und Zuständigkeiten / 1.4 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Sandra Nakonz
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Steht die Unparteilichkeit des Richters in Frage, soll er nicht an dem Verfahren teilnehmen. Für die Ausschließung des Vorsitzenden der Gerichte der Arbeitssachen, von ehrenamtlichen Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten gelten die § 49 ArbGG, § 41 – § 48 ZPO.

1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz

Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 41 ZPO)

  • in Sachen, in denen er selbst Partei oder Streitgehilfe ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis der Mitberechtigung, des Mitverpflichteten oder Regressverpflichteten steht,
  • in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  • in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war,
  • in Sachen, die denselben Streitstoff betreffen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder war,
  • in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden war,
  • in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtsstreit oder Schiedsverfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  • in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird,
  • in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder in einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbereinigung mitgewirkt hat.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt sein Vertreter.

1.4.2 Ablehnung eines Richters

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit.

Ein Richter kann von den Parteien und Streitgehilfen abge...

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