Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitnehmer und Selbstständige: Lohnsteuerrechtliche Abgrenzung der Tätigkeiten von A-Z

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft zur selbstständig ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestaltet sich häufig schwierig. Die Abgrenzung ist jedoch von großer Bedeutung, da die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers ausschließlich an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft sind. Für die Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die wegen der Lohnsteuerpflicht als Arbeitnehmer anzusehenden Beschäftigten auch im Sinne der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind unter gewissen Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig, auch wenn hier keine Lohnsteuerpflicht vorliegt.

Die folgende alphabetische Zusammenstellung hilft bei der Beurteilung, in welchen Fällen steuerliche Arbeitgeberpflichten zu beachten sind, um ggf. eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das Finanzamt zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzliche Definition des lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sowie des damit untrennbar verbundenen Dienstverhältnisses findet sich in § 1 LStDV. Ergänzende Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer beschreiben H 19.0 LStH und H 19.2 LStH. Im Übrigen ergibt sich die Arbeitnehmereigenschaft für zahlreiche Berufstätigkeiten aus der Rechtsprechung des BFH, der die schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen in einer Vielzahl von Einzelfällen höchstrichterlich entschieden hat.

Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 7 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung der Tätigkeiten von A-Z

Dieser Beitrag enthält eine Übersicht zu der Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit bzw. Berufsgruppe steuerlich einer Arbeitnehmertätigkeit oder der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Berufsgruppe der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zuzurechnen ist.

Allgemein sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.[1]
  • Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit ist grundsätzlich unmaßgeblich.[2]
  • Für die Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbstständiger Tätigkeit sollte im Einzelfall auf die umfangreichen Ausführungen in den BFH-Urteilen v. 14.6.1985 sowie v. 18.1.1991 zurückgegriffen werden.[3]

Nachfolgend sind für die Praxis bedeutsame berufliche Tätigkeiten aufgelistet, die von der Rechtsprechung bzw. durch Verwaltungsanweisung entschieden und entweder dem Personenkreis der Arbeitnehmer oder der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zugeordnet werden:

[1] § 1 LStDV.
[2] BFH, Urteil v. 2.12.1998, X R 83/96, BStBl 1999 II S. 534.
[3] BFH, Urteil v. 14.6.1985, VI R 150 – 152/82, BStBl 1985 II S. 661; BFH, Urteil v. 18.1.1991, VI R 122/87, BStBl 1991 II S. 409.

1.1 Adressenschreiber

Erfolgt die Tätigkeit aufgrund von Einzelaufträgen von Fall zu Fall für unterschiedliche Auftraggeber, ist der Adressenschreiber selbstständig tätig. Das vereinbarte und erhaltene Honorar zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

1.2 Amateursportler

Auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand eines lohnsteuerlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.[1] Entscheidend für die Einordnung ist, ob der Sportler lediglich Aufwendungsersatz erhält oder Bezüge, die die entstandenen, steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. Als betragsmäßiger Anhaltspunkt kann die Jahresfreigrenze für sonstige Leistungen i. H. v. 256 EUR herangezogen werden. Übersteigt der Aufwendungsersatz die steuerlichen Werbungskosten um mehr als 256 EUR pro Jahr, wird der Sport auch wegen des Entgeltes betrieben. Treffen Sportverein und Sportler eine solche Entgeltsvereinbarung, ist zu prüfen, ob das sich hieraus ergebende Rechtsverhältnis auf arbeitsrechtlicher oder selbstständiger Grundlage beruht.[2]

Anhaltspunkt für die Einordnung eines Sportlers als Arbeitnehmer kann z. B. die Fortzahlung der Grundvergütung oder des pauschalen Spesenersatzes während Urlaubs- und Krankheitszeiten sein.[3] In diesen Fällen ist der Sportverein verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateursportler anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sofern die gesetzlichen Arbeitslohngrenzen eingehalten sind, ist auch die pauschale Lohnsteuererhebung nach der Minijob-Regelung mit einem Pauschsteuersatz von 2 % bzw. 20 % zulässig.[4]

Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen. Sie fördern vielmehr durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 bis § 54 AO. Im Gegensatz zu Amateursportlern können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter den Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. bis zu 840 EUR im Jahr in Anspruch nehmen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 23.10.1992, VI R 59/91, BStBl 1993 II S. 303.
[2]

S. Sportler.

[3]

S. Entgeltfortz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Doppelte Berücksichtigung von Einnahmen bei unterschiedlichen Einkunftsarten
Arzt mit Handschuhen
Bild: Haufe Online Redaktion

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, liegt kein "grobes Verschulden" vor.


Energiepreispauschale (EPP): Einführung und Anspruchsberechtigung
Mann mit Auto an Tankstelle, zaehlt Geld
Bild: MEV-Verlag, Germany

Das Top-Thema erläutert die wichtigsten Fakten zur Energiepreispauschale (EPP), die Bevölkerungsgruppen entlasten soll, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Arbeitnehmer und Selbststän... / 1 Abgrenzung der Tätigkeiten von A-Z
Arbeitnehmer und Selbststän... / 1 Abgrenzung der Tätigkeiten von A-Z

Dieser Beitrag enthält eine Übersicht zu der Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit bzw. Berufsgruppe steuerlich einer Arbeitnehmertätigkeit oder der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Berufsgruppe der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zuzurechnen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren