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Arbeiten trotz Krankschreibung / 2.3 Zweifel an vorzeitiger Genesung – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Laura-Felicia Bokranz
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers anzunehmen, sofern der Arbeitnehmer ihm die Leistung zur rechten Zeit, in rechter Weise und am rechten Ort anbietet. Nimmt er die Arbeitsleistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Ist er dies nicht, gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit noch vor dem in der AU-Bescheinigung genannten Zeitpunkt aufnehmen will, der Arbeitgeber jedoch Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hat?

Diese Konstellation ist insbesondere dann von Relevanz, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit kurz vor dem drohenden Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums trotz (fort-)bestehender AU-Bescheinigung wieder aufnehmen möchte und vorträgt "er sei wieder top fit":

Hier ist zu differenzieren:

Ist der Arbeitnehmer objektiv außer Stande, seine Arbeit wieder aufzunehmen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, er sei wieder gesund, ersetzt werden. Auf das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten.[1] In diesem Fall würde der Arbeitnehmer nach Ablauf des 6-Wochenzeitraums aus der Entgeltfortzahlung herausfallen und Krankengeld beziehen (müssen).

Ist objektiv erkennbar, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung noch nicht erbringen kann (z. B. offensichtliche Krankheitssymptome wie Husten und Schnupfen, Benommenheit, fortwährende körperliche Einschränkungen aufgrund von Verletzungen), wird der Arbeitgeber die Arbeitsleistung bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen (gegenseitigen) Fürsorgepflicht nicht annehmen dürfen. Die Fürsorgepflicht ist als arbeitsver...

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