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Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) 2024 / 3 [Kapitalerträge ohne Steuerabzug → Anlage KAP Zeilen 18–26]

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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In diesen Zeilen sind Kapitalerträge zu erklären, bei denen keine Steuer einbehalten worden ist, die aber dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen und deshalb im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachversteuert werden müssen. Dazu zählen vor allem Zinsen, die Sie für privat gegebene Darlehen erhalten haben (Zeile 18; vgl. aber auch Anmerkungen zu den Zeilen 27 ff. bei Darlehen an Angehörige), von ausländischen Banken direkt (ohne eine inländische Bank) ausgezahlte Zinsen oder "Spekulationsgeschäfte", die über ausländische Banken abgewickelt wurden. Aktienverkäufe sind zusätzlich in Zeile 20 zu erklären. Vom Finanzamt erhaltene Erstattungszinsen für Steuererstattungen aus früheren Jahren sind ebenfalls mit dem Abgeltungstarif (25 %) zu versteuern (Zeile 26).

Nicht hier zu erfassen sind Erträge aus Investmentfonds, für die keine Abzugsteuern einbehalten wurden. Hierfür benötigen Sie die Anlage KAP-INV.

 
Wichtig

Verluste aus Containerleasing

Das FG Baden-Württemberg hat das Container-Leasing-Modell als Kapitalüberlassung eingestuft.

Diese liegt danach vor, wenn der vermeintliche Vermieter oder Leasinggeber beim sog. Container-Leasing-Modell weder zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum noch die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über die nicht individualisierbar bezeichneten Container hat. Nach dem Urteil können die Verluste als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, allerdings erst, wenn die Höhe des endgültigen Ausfalls feststeht. Da aktuell noch Auszahlungen erfolgen bzw. für 2025 angekündigt wurden, kann derzeit noch kein Verlust berücksichtigt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2023, 8 K 2173/21). Das Urteil ist rechtskräftig, allerdings ist nicht auszuschließen, dass andere FG bzw. der BFH eine andere Wertung vornehmen.

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