Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Literatur: Barth, DB 1977, 2157; Streck, DStR 1991, 1645; Tiedke, DStR 1993, 933; Tillmann/Schmidt, DStR 1996, 849; Pezzer, FR 1996, 379; Gosch, FR 1997, 438; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Schnieder, IStR 1999, 65.
1 Allgemeines
Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dies gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften. Die Rspr. sieht im Fehlen einer vorher abgeschlossenen, klaren und zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit der Vereinbarung und damit für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung; das lässt den Gegenbeweis offen, der allerdings in der Praxis schwer zu führen ist.
Erfüllt die Vereinbarung die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kommt es auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Rechtsbeziehungen nicht mehr an. Die Zuwendung führt also nicht nur hinsichtlich eines unangemessenen Teils der Vergütung, sondern in voller Höhe der Vergütung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, da die Vereinbarung insgesamt als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen wird. Auf das Erfordernis der vorherigen Vereinbarung kann nur verzichtet werden, wenn der Abschluss einer Vereinbarung aus objektiven Gründen (z. B. Krankheit) nicht möglich war, oder bei Nebenbestimmungen.
Die Rechtsprechung hat die Indizwirkung der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung allerdings eingeschränkt. Der Maßstab soll für Regelfälle gelten, um ein missbräuchliches Verhalten des beherrschenden Ges...