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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / cc) Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern

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Rz. 84

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Gehören beide Ehegatten/Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rn. 69 bis 83) ein eigener Mindesteigenbeitrag nach Maßgabe der Rn. 63 und 65 zu berechnen.

 

Rz. 85

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Grundsätze zur Zuordnung der Kinderzulage (Rn. 51 ff.) gelten auch für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags.

 

Rz. 86

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt, ist die Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner durchzuführen. Berechnungsgrundlage sind seine Einnahmen im Sinne der Rn. 69 bis 83. Der sich ergebende Betrag (4 % der maßgebenden Einnahmen, höchstens 2 100 EUR) ist um die den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulagen zu vermindern.

 

Rz. 87

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Hat der unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner den erforderlichen geförderten Mindesteigenbeitrag zugunsten seines Altersvorsorgevertrags oder einer förderbaren Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG förderbaren Direktversicherung erbracht, erhält auch der Ehegatte/Lebenspartner mit dem mittelbaren Zulageanspruch (vgl. Rn. 27 ff.) die Zulage ungekürzt.

 

Rz. 88

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

 

Beispiel:

A und B sind verheiratet und haben drei Kinder, die in den Jahren 2010, 2014 und 2016 geboren wurden. A erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für A ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Im Jahr 2022 betragen seine beitragspflichtigen Einnahmen 60 000 EUR. B erzielt keine E...

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