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Anhang 2 – Betriebliche Altersversorgung / b) Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.

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Rz. 89

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Neben diesen Vorgaben (s. Rn. 85f.) ist Folgendes zu beachten:

 

Rz. 90

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Im Fall der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. sind zur Ermittlung des verbleibenden steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG grundsätzlich die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen des Arbeitgebers mindernd anzurechnen. Hat der Arbeitgeber keine individuelle Zuordnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen vorgenommen, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen einheitlich für alle Arbeitnehmer den nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Durchschnittsbetrag berücksichtigt.

 

Rz. 91

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber zahlt in einen Gruppendirektversicherungsvertrag 600 EUR jährlich für den Arbeitnehmer A und 2.000 EUR jährlich für den Arbeitnehmer B ein. Der Durchschnittsbetrag von 1.300 EUR (600 EUR zuzüglich 2.000 EUR : 2 Arbeitnehmer) wird mit 20 % pauschal besteuert.

Das steuerfreie Volumen von 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) ist beim Arbeitnehmer A um 600 EUR und beim Arbeitnehmer B um 2.000 EUR zu vermindern.

 

Rz. 92–93

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber zahlt an eine Pensionskasse 3 % seiner Bruttolohnsumme als Beitrag für alle Arbeitnehmer. Der mit 20 % pauschal besteuerte, auf jeden Arbeitnehmer entfallende Durchschnittsbetrag nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. beträgt 1.500 EUR.

Das steuerfreie Volumen von 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) wird bei allen Arbeitnehmern um 1.500 EUR gemindert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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