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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Dr. Christoph Regierer, René Udwari
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Rz. 205

Die o. g. Zwecke müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der §§ 52 bis 54 AO selbstlos gefördert werden, sodass Selbstlosigkeit eine (subjektive) Voraussetzung innerhalb der drei steuerbegünstigten Zwecke ist.

 

Rz. 206

Das Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO verbietet eine Verfolgung von eigenwirtschaftlichen Zwecken in erster Linie und gebietet die Einhaltung der Vorschriften zur Mittelverwendung (Nr. 1 und 5), zur Rückzahlung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen (Nr. 2), zum Begünstigungsverbot (Nr. 3) und zum Grundsatz der Vermögensbindung (Nr. 4). Die Vorschrift statuiert zum einen die subjektive Gemeinnützigkeit sowie gesetzlich kodifizierte Ausprägungen (Nrn. 1 bis 5) der Selbstlosigkeit.

Die Körperschaft muss gem. § 55 Abs. 1 HS 1 AO in erster Linie selbstlos handeln. Es geht darum, weshalb bzw. wie die Körperschaft die Allgemeinheit (§ 52 AO) fördert bzw. unterstützt. Selbstlosigkeit als subjektive Gemeinnützigkeit ist die innere Einstellung bzw. Absicht oder Motivation, mit der die steuerbegünstigte Zweckverfolgung (objektive Gemeinnützigkeit) unternommen wird.

 

Rz. 207

Selbstlosigkeit bedeutet, dass eine Handlung nicht auf der inneren Einstellung des eigenen Vorteils basiert, sondern der Nutzen für andere Motivation des Handelns ist. Es ist opferwilliges Handeln unter Verzicht auf den eigenen Nutzen. Die subjektiv selbstlose Gesinnung muss die treibende Kraft der Tätigkeit, also die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke (objektive Gemeinnützigkeit), sein. Ein mit den steuerbegünstigten Zwecken verbundener wirtschaftlicher Vorteil zugunsten der Körperschaft oder ihrer Mitglieder ist zulässig (BFH vom 26.04.1989, BStBl II 1989, 670). Dieser Nutzen muss nur gegenüber der steuerbegünstigten Zwecksetzung nachrangig sein, darf dieser also nicht das Gepräge ge...

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