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Anhang 1 Stiftungen / 5.1.2 Stiftungsverzeichnis

Dr. Christoph Regierer, René Udwari
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Rz. 110

Sämtliche Bundesländer führen ein Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen. Bei unterschied­lichem Detailierungsgrad (Übersicht s. Roth in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Rn. 447.1) sind jedoch in jedem Bundesland wenigstens Name, Sitz und Anschrift sowie der Zweck der Stiftung offenzulegen. Streitig ist, ob die Eintragung im Stiftungsregister öffentlichen Glauben aufgrund positiver oder negativer Publizität i. R.d. § 171 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründen kann. Eine gesetzlich angeordnete Registerpublizität mit öffentlichem Glauben wie für Kaufleute gem. § 15 HGB besteht für Stiftungen nicht. Mit Ausnahme des Freistaats Bayern und Berlins sehen die Stiftungsgesetze der Länder vielmehr vor, dass die Eintragungen im Stiftungsregister keine Richtigkeitsvermutung begründen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BWStiftG, § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftGBbg, § 15 Abs. 3 BremStiftG, § 3 Abs. 1 Satz 2 HmbStiftG, § 17a Abs. 3 HessStiftG, § 3 S. 2 MVStiftG, § 17a Abs. 2 Satz 3 NStiftG, § 12 Abs. 3 NRWStiftG, § 5 Abs. 3 RhPfLStiftG, § 18 Abs. 2 Satz 3 SaarlStiftG, § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsStiftG, § 5 Abs. 4 StiftG LSA, § 15 Abs. 3 Satz 1 SchlHStiftG, § 5 Abs. 6 ThürStiftG). Soweit es die Vertretungsmacht des Vorstands der Stiftung betrifft, nimmt die h. M. in der Literatur an, dass auf Grundlage des § 171 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB eine Rechtsscheinvollmacht für den Vorstand aufgrund öffentlicher Bekanntmachung im Stiftungsverzeichnis entstehe (Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 164; MüKoBGB/Weitemeyer, § 80 Rn. 84; Vogt, Publizität im Stiftungsrecht, 2013, 41). Dafür spricht, dass die landesgesetzlichen Regelungen in den Stiftungsgesetzen i. R.d. konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) hinter der Vertretungsregelung in § 171 Abs. 1 BGB z...

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