Die Alterssicherung kennt folgende Leistungen:
- Altersrenten,
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- Renten wegen Todes,
- Beitragszuschüsse,
- Medizinische Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe.
Betriebs- und Haushaltshilfe stehen bei Tod des Landwirts nicht mehr zu, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt sind.
Alle Leistungen müssen beantragt werden. Der Rentenbeginn ist abhängig vom Tag der Antragstellung.
2.1 Regelaltersrente
Regelaltersrente steht Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wurde bzw. bei Familienangehörigen, wenn sie selbst nicht Landwirt sind.
Die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 erreicht. Vorher gelten abweichende Regelaltersgrenzen.
Für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze kontinuierlich heraufgesetzt, sodass mit dem Jahrgang 1964 im Jahr 2029 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren wie in der Rentenversicherung erreicht ist.
2.2 Vorzeitige Altersrenten
Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen die Altersrente bis zu 10 Jahren vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn dem Ehegatten bereits Altersrente zusteht.
Mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wurde eine neue vorzeitige Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Landwirts oder mitarbeitenden Familienangehörigen eingeführt. Voraussetzung ist, dass 35 Jahre Wartezeit zurückgelegt worden sind. Ein abschlagsfreier Rentenbezug mit 65 Jahren ist darüber hinaus möglich, wenn der Versicherte mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt hat.
Änderungen durch RV-Leistungsver...