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Altersentlastungsbetrag

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Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Beim Arbeitnehmer berechnet er sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Arbeitslohn (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zuzüglich der Summe der anderen begünstigten positiven Einkünfte). Der Prozentsatz ist abhängig vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Zusätzlich ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag begrenzt. Nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge, Leibrenten und bestimmte sonstige Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Altersentlastungsbetrag ist in § 24a EStG gesetzlich geregelt. Ergänzende Bestimmungen finden sich in R 24a EStR sowie für das Lohnsteuerabzugsverfahren in R 39b.4 LStR.

Lohnsteuer

1 Voraussetzungen für die Gewährung

Der Altersentlastungsbetrag wird nach dem Kohortenprinzip jährlich angesetzt und beträgt für vor dem 2.1.1941 geborene Personen im Kalenderjahr 40 % des Arbeitslohns aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis, höchstens 1.900 EUR.

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Für nach dem 1.1.1941 geborene Personen verringern sich der jeweilige Prozentsatz und Höchstbetrag entsprechend der Tabelle in § 24a Satz 5 EStG.[1] Personen, die ab dem Kalenderjahr 2058[2] das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten keinen Altersentlastungsbetrag – entsprechend dem Hineinwachsen der Renten in die (volle) Rentenbesteuerung.

Auch beschränkt steuerpflichtige Personen erhalten den Entlastungsbetrag.[3]

[1]

S. Altersentlastungsbetrag.

[2] § 24a Satz 5 EStG.
[3] R 39b.4 Abs. 1 LStR.

2 Höhe des Altersentlastungsbetrags

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig...

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