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Altersentlastungsbetrag

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Kurzbeschreibung

Auflistung der maßgebenden Prozentsätze und Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags.

  • Altersentlastungsbetrag

Altersentlastungsbetrag

  • Musterdokument öffnen

Der Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in EUR
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.216
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 14,0[1] 665[2]
2024 13,6[3] 646[4]
2025 13,2 627
2026 12,8 608
2027 12,4 589
2028 12,0 570
2029 11,6 551
2030 11,2 532
2031 10,8 513
2032 10,4 494
2033 10,0 475
2034 9,6 456
2035 9,2 437
2036 8,8 418
2037 8,4 399
2038 8,0 380
2039 7,6 361
2040 7,2 342
2041 6,8 323
2042 6,4 304
2043 6,0 285
2044 5,6 266
2045 5,2 247
2046 4,8 228
2047 4,4 209
2048 4,0 190
2049 3,6 171
2050 3,2 152
2051 2,8 133
2052 2,4 114
2053 2,0 95
2054 1,6 76
2055 1,2 57
2056 0,8 38
2057 0,4 19
2058 0,0 0
[1] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 % der Einkünfte. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[2] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: Höchstbetrag 646 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[3] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 % der Einkünfte. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[4] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: Höchstbetrag 608 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

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