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Aktivitätsklausel (AStG) – ABC IntStR / 2.2 Allgemeine Aktivitätsklausel

Dr. Marion Frotscher
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Die allgemeine Aktivitätsklausel gem. § 8 Abs. 2 AStG gilt für alle Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG. Sie ist nur auf Gesellschaften anwendbar, die ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR haben.[1] Außerdem betrifft diese Aktivitätsklausel nur von einer Zwischengesellschaft selbst erzielte Einkünfte, nicht aber über Tochtergesellschaften bezogene Einkünfte. Auf Einkünfte einer ausl. Betriebsstätte ist die Regelung nicht anwendbar.[2]

Die allgemeine Aktivitätsklausel beruht auf der Rspr. des EuGH.[3] Sie wurde eingeführt, um eine sonst bestehende Europarechtswidrigkeit zu beseitigen. Getroffen werden sollen in Übereinstimmung mit der EuGH-Rspr. rein künstliche Gestaltungen. § 8 Abs. 2 AStG setzt voraus, dass der Stpfl. nachweisen kann, dass die ausl. Zwischengesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und mit dem jeweiligen ausl. Staat ein sog. großer Auskunftsaustausch stattfindet. Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit muss in dem Sitzstaat oder dem Staat der Geschäftsleitung der ausl. Gesellschaft erfolgen. Allgemein kann man diese Aktivitätsklausel als Substanzerfordernis bezeichnen. Allerdings ist in der Praxis häufig nicht geklärt, wann die erforderliche tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Insofern ist eine Einzelfallbetrachtung für die jeweils in Rede stehende Einkunftsart vorzunehmen. Jedenfalls erforderlich dürften Geschäftsräume, Personal und die erforderliche Betriebsausstattung sein.

Für eine Ausnahme gem. § 8 Abs. 2 AStG ist eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich. Dies setzt gem. § 8 Abs. 2 S. 2 AStG voraus, dass die Tätigkeit durch qualifiziertes Personal und selbstständig sowie eigenverantwortlich ausgeübt wird. Outsourcing dieser Tätigkeit auf externe Dritte ist ausdrücklich ni...

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