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AGS 4/2014, Vergütungsanspruch für den ersatzweise beste ... / 2 Aus den Gründen

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Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV für den ersten Rechtszug vor dem AG ist für den Pflichtverteidiger B angefallen.

1. Rechtsanwalt B ist dem Angeklagten mit Beschluss des AG als weiterer Pflichtverteidiger neben Rechtsanwalt A bestellt worden, da Letzterer an der Wahrnehmung des für den 4.6.2013 angesetzten Hauptverhandlungstermins gehindert war.

In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter "Terminsvertreter" nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht (zum Meinungsstand vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935 [= AGS 2008, 488]).

Der Senat folgt in ständiger Rspr. (Senatsbeschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08) der Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) und des OLG Hamm (Beschl. v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05 [= AGS 2007, 37]), wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV umfasst (vgl. auch Burhoff, in: Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. Nr. 4100, 4101 VV Rn 5).

Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche ...

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