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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der an Stelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt B. in F., wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 07. Mai 2008 und der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des selben Gerichts vom 07. Mai 2007 dahin geändert, dass der Beschwerdeführer über den bislang festgesetzten Betrag hinaus eine weitere Vergütung von 180,88 EUR erhält.

Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

In dem gegen den Angeklagten und fünf Mitangeklagte geführten Strafverfahren vor dem Landgericht M. stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2007 zu Beginn des 72. Verhandlungstages, an welchem die beiden Pflichtverteidiger des Angeklagten verhindert und deshalb nicht erschienen waren, den Antrag, dem Angeklagten für diesen Terminstag als Verteidiger beigeordnet zu werden. Nach Anhörung des Angeklagten und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden dem Angeklagten für diesen Terminstag als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger im Hauptverhandlungstermin am 26.04.2007, wobei er u.a. eine Grundgebühr nach Nr. 4100, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 sowie eine Post- und Telekommunikationsdienstleistungsp...

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