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AGS 11/2023, Kostengrundentscheidung im bußgeldrechtlich ... / IV. Bedeutung für die Praxis

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1. Die Entscheidung wird beim Betroffenen und seinem Verteidiger zu erheblichem Unmut geführt haben. Da macht die Staatsanwaltschaft einen Fehler, der zum Beginn der Vollstreckung gegenüber dem Betroffenen führt, wogegen sich der Betroffene erfolgreich wehrt. Und dann lässt man den Betroffenen auf den entstandenen Kosten sitzen. Denn anders kann man die Entscheidung nicht werten. Der Verweis auf bestehende Amtshaftungsansprüche ist zwar zutreffend, aber soll der Betroffene nun wirklich, um sich schadlos zu halten, den steinigen Weg einer Amtshaftungsklage gehen? Die Antwort: Er wird wohl müssen, wenn er nicht auf den Anwaltskosten für das Vollstreckungsverfahren (Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV) sitzen bleiben will, mit allen Unwägbarkeiten, die ein solches Verfahren mit sich bringt. Denn:

2. In der "1. Instanz" des Vollstreckungsverfahrens, werden, wenn ein Einwand des Betroffenen erfolgreich ist, ggf. beim Betroffenen entstandene Auslagen nicht erstattet. Die Rechtslage ist hier wie im Strafverfahren in der Vollstreckung. Auch da gibt es keine Kostenerstattung im Vollstreckungsverfahren der 1. Instanz (s. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4.2 Rn 63 m.w.N.). Das ist weitgehend einhellige Meinung der OLG (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., und auch noch OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.10.2014 – 1 Ws 267/14). Nur das OLG Hamm hat vor längerer Zeit mal eine andere Auffassung vertreten (vgl. NStZ 1984, 288), hat sich damit aber nicht durchsetzen können. Die Verurteilte/Betroffene bleibt also in der Tat auf seinen Kosten sitzen.

3. M.E. ist das ein Stelle, an der der Gesetzgeber tätig werden müsste. Denn es ist nicht einzusehen, warum der Betroffene/Verurteilte, wenn er im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren mit ...

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