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OLG Braunschweig Beschluss vom 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Verfahren nach § 458 Abs 1 StPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 2.HS hängt nicht von einer Beschwer in der Hauptsache ab, sondern davon, ob ein Rechtsmittel gegen die Hautsacheentscheidung statthaft ist.

2. Erstinstanzliche Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen.

 

Normenkette

StPO § 458 Abs. 1, § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 05.08.2014)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen das Unterlassen einer Auslagenentscheidung in dem Beschluss der 56. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 5. August 2014 wird als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12.05.2014 (11 Ls 2333 Js 105249/13 (1/14)), das seit dem 22.05.2014 rechtskräftig ist, wegen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (Bl. 1 ff. d. VH)

Da zunächst kein Therapieplatz vorhanden war, befand sich der Verurteilte seit der Rechtskraft des Urteils in Organisationshaft, bis das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 05.08.2014 die Unzulässigkeit der Organisationshaft feststellte und die Entlassung des Verurteilten anordnete (Bl. 50 ff. d. VH). Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 05.08.2014 zugestellt (Bl. 8...

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