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AGS 11/2020, Sofortiges Anerkenntnis bei Stufenklage; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlass zur Klageerhebung

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ZPO §§ 93, 254

Leitsatz

  1. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten i.S.v. § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an.
  2. Der Kläger einer Stufenklage ist nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe mit beziffertem Zahlungsantrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung aufzufordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden.

OLG Bamberg, Beschl. v. 24.3.2020 – 1 W 13/20

1 Sachverhalt

Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter in 2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.3.2018 unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2018 beim LG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrages stellte. Der Beklagte, der geschäfts- und prozessunfähig war, wurde im Verlauf des PKH-Verfahrens unter Betreuung gestellt. Mit Beschl. d. LG v. 19.2.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klage am 21.2.2019 an die für den Beklagten bestellte Betreuerin zugestellt. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.2.2019 wurde im Rahmen des vom Erstgericht gem. § 276...

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