Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an.
2. Der Kläger einer Stufenklage ist nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe mit beziffertem Zahlungsantrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung aufzufordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden.
Normenkette
ZPO § 93; ZPO § 254
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 13 O 264/18)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 (Az.:13 O 264/18) abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.649,80 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter am xx.xx.2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.03.2018 (Anlage K 4) unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2018 beim Landgericht Schweinfurt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, eidesst...