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AGS 09/2024, Verfahrenswert bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

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§ 42 FamGKG

Leitsatz

Der Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft richtet sich bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse, das mit 10 % der zu erwartenden Zugewinnausgleichsforderung zu schätzen ist.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.7.2024 – 11 UF 560/24

I. Sachverhalt

In einem Verfahren nach § 1365 BGB hatte das FamG durch Teil-Versäumnisbeschluss die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen. Dagegen hatte der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, diese später aber wieder zurückgenommen. Das OLG hat den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens auf 203.500,00 EUR festgesetzt.

II. Abzustellen ist auf § 42 Abs. 1 FamGKG

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht mangels besonderer Wertvorschriften auf § 42 FamGKG. Der angegriffene Teil-Versäumnisbeschluss betrifft nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

III. Maßgebend ist das Fälligkeitsinteresse

Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2024, 466). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich daher auf das (Vor-)Fälligkeitsinteresse. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zu erwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; AG München FamRZ 2020, 2056 (zur Verkürzung des Trennungsunterhalts); Grohmann, FamRZ 2024, 671, 674; Schneider, NZFam 2016, 258 f.).

IV. Es gilt ein Bruchteil der Hauptsache

Weil auch dieses (Zins-)Interesse von der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs abhängt, kann hiervon ein Bruchteil angesetzt werden. Dieser Bruchteil ist in der Regel g...

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  Leitsatz (amtlich) Der Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft richtet sich bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse, das zu schätzen ist.  Normenkette FamFG § ...

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