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AGS 08/2009, Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfas ... / 1 Aus den Gründen

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Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Gebühr zwar zweifelsfrei angefallen ist, der Beschwerdeführer aber auch nach Auffassung des Senats durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erster Instanz keinen Gebührenanspruch gegen die Landeskasse hat.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO ist dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, so dass ein Gebührenanspruch des Verteidigers hieraus ausscheidet.

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger gem. §§ 140 ff. StPO.

a)  Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rspr. und der Lit. die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren gelte (OLG Köln StraFo 2005, 394; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 347, 349; OLG Hamm JurBüro 2001, 531; KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., Rn 4 zu § 140; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rn 5 zu § 140; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 5 zu VV 4143). Dies wird vor allem damit begründet, dass eine Trennung der Tätigkeit des Verteidigers mit derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren nicht möglich sei. Denn es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Ein Angeklagter könne davon ausgehen, dass sich bereits die Verteidigungstätigkeit auch auf das Adhäsionsverfahren auswirke (vgl. zum Beispiel OLG Köln a.a.O.).

Die Regelung des § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, wonach einem Angeschuldigten auf Antrag Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, gelte nur für die Fälle, in ...

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