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OLG Hamburg Beschluss vom 29.07.2005 - 1 Ws 92/05

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

  • 2.

    Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen sowie dem Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang vorzunehmen. Den Opferinteressen kommt dabei ein hohes, aber nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu.

  • 3.

    Auch nach der Änderung der Adhäsionsvorschriften durch das OpferRRG können die in der Rechtsprechung für den früheren Rechtszustand entwickelten Grundsätze zur Ungeeignetheit eines Adhäsionsantrages im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung gemäß § 406 Abs.1 Satz 4 StPO berücksichtigt werden.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 06.06.2005; Aktenzeichen 620 Kls 5/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Adhäsionsantragstellerin E plc vom 13. Juni 2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 6. Juni 2005 wird auf Kosten der Adhäsionsantragstellerin, die auch die durch die sofortige Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten F, R und W trägt, verworfen.

 

Gründe

Sachverhalt für die Veröffentlichung ( nicht Teil der verkündeten Entscheidung)

Den sechs Angeklagten dieses Verfahrens wird mit der Anklageschrift vom 26. März 2004 unter anderem zur Last gelegt, in der Zeit von September 2000 bis zum 31. Januar 2001 einen gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen ...

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