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AGS 06/2020, Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen; Reisekosten des Rechtsanwalts

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ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 103, 104, 572 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbem. 7 Abs. 2, Nrn. 7004, 7005

Leitsatz

  1. Stellen mehrere Streitgenossen gemeinsam einen einheitlichen Kostenfestsetzungsantrag, muss daraus deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder – bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit – in welcher Gläubigerstellung (Teil-, Mit- oder Gesamtgläubiger) sie die Festsetzung begehren.
  2. Der Kostengläubiger kann gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20

1 Aus den Gründen

1. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das LG zurückzugeben, weil das Verfahren zur Entscheidung über die Abhilfe gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob der sofortigen Beschwerde im Umfange der Anfechtung abzuhelfen ist, hätte das LG auch prüfen müssen, ob der gemeinsame Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zulässig ist. Diese Zulässigkeitsprüfung hat das LG jedoch unterlassen, was sich daraus ergibt, dass es weder in den Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses noch in denen des Nichtabhilfebeschlusses Ausführungen zur Zulässigkeit des Festsetzungsantrages gemacht hat. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre indes erforderlich gewesen, weil Kostenfestsetzungsanträge wie der vorliegende nach std. Rspr. des Senats unzulässig sind (vgl. Beschl. v. 5.3.2012 – 18 W 48/12; Beschl. v. 16.12.2013 – 18 W 168/13; Beschl. v. 9.3.2015 – 18 W 236/14; Beschl. v. 30.6.2017 – 18 W 111/17).

a) Die Beklagten haben als Streitgenossen einen gemeinsamen Kostenfestse...

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