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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.06.2016 - 18 W 107/16

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Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.03.2016; Aktenzeichen 2-22 O 4/15)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.03.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2016, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2016 an Kosten 1.051,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 an den Beklagten zu erstatten hat.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Der Beschwerdewert wird bis zum 10.06.2016 auf 1.520,80 EUR und für die Zeit danach auf 1.051,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, bleibt die sofortige Beschwerde in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die gemäß Nr. 3201 VV RVG auf 1,1 reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu Gunsten des Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt.

a) Dieser Gebührenanspruch des Beklagtenvertreters ist entstanden, da er im Sinne der Nr. 3200, 3201 VV RVG zur Erfüllung seines zweitinstanzlichen Prozessauftrags tätig geworden ist. Es genügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG). Zwar gehören die Entgegennahme von Rechtsmittelschriften oder der Bitte eines Rechtsmittelführers, dass die Gegenseite noch keinen Prozessbevo...

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