In diesem Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg im Oktober 2022 entschied, bedrängte eine Vorgesetzte ihre Untergebene mehrfach mit ungehörigen Nachfragen nach ihrer Herkunft und ihres Sexualverhaltens. Die Vorgesetzte war fortgeschritteneren Alters und schwerbehindert, letzteres bedeutet einen erhöhten Kündigungsschutz gemäß § 168 SGB IX. Auch das fortgeschrittene Alter stärkt den Schutz vor einer Kündigung, da der Arbeitgeber berücksichtigen muss, dass das Alter es der Mitarbeiterin erschwert, eine neue Stelle zu finden. Sie fragte mehrfach, wo die Untergebene herkomme und gab sich nicht damit zufrieden, als diese antwortete, sie komme aus Deutschland. Die betroffene Mitarbeiterin hatte eine dunkle Hautfarbe und das gab der Vorgesetzten Anlass dazu, ihr nicht zu glauben, dass sie aus Deutschland kommt.
Für das Verhalten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zur Vorgesetzten mit der Begründung, dass ihr Verhalten rassistisch und untragbar sei. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin. Im Einzelnen gab es Streit darüber, was die Klägerin genau gesagt hatte. Die Klägerin schilderte aber bereits von selbst, dass sie Nachfragen stellte, die das Gericht als problematisch wertete. Der Arbeitgeber, gegen den sich die Klage richtete, holte weiter aus und warf der Klägerin noch deutlich weitergehende Aussagen vor. Das Gericht entschied entlang der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und hielt eine Beweisaufnahme nicht für notwendig. Das mag man kritisieren. Bedenklich an der Entscheidung ist, dass das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die Klägerin zunächst hätte abmahnen müssen, sowie dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob nach der Darstellung des Arbeitgebers die Abmahnung verzichtbar war.
Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung
Die Rechtsgr...