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AGG / 1.4 Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Das AGG spricht nicht von Diskriminierungen, sondern von Benachteiligungen. Die verschiedenen Formen werden – anders als die Diskriminierungsmerkmale – in § 3 AGG legaldefiniert.

1.4.1 Begriffe

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[1] Dies bezieht sich gleichermaßen auf alle in § 1 AGG genannten Gründe einer unterschiedlichen Behandlung. Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.[2]

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen – es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.[3]

[1] § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
[2] BT-Drucks. 16/1780, S. 29; EuGH, Urteile v. 11.4.2013, C-335/11, C-337/11, NZA 2013 S. 553; BAG, Urteil v. 21.4.2016, 8 AZR 402/14, NZA 2016 S. 1131; BeckOK ArbR/Roloff, 71. Ed. 1.3.2024, AGG § 3 Rz. 2.
[3] § 3 Abs. 2 AGG.

1.4.2 Unterschied

Die unmittelbare Benachteiligung ist die schärfste Form der Benachteiligung. Durch die Anknüpfung der Benachteiligung an ein verpöntes Merkmal ist der Tatbestand bereits erfüllt und eine unzulässige Benachteiligung liegt vor. Ihre Rechtfertigung unterliegt den strengen Anforderungen der §§ 8–10 AGG.

Bei der mittelbaren Benachteiligung hingegen ist schon als negatives Tatbestandsmerkmal zu prüfen, ob die mittelbare Benachteiligung gerechtfertigt ist.[1] Ist dies der Fall, liegt keine unzulässige Benachteiligung vor. Von einer Zulässigkeit der mittelbaren Benachteiligung ist auszugehen, wenn die weniger günstige B...

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