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EuGH Urteil vom 11.04.2013 - C-335/11, C-337/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Entlassung. Vorliegen einer Behinderung. Fehlzeiten des Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Pflicht zum Treffen von Vorkehrungen. Teilzeitbeschäftigung. Länge der Kündigungsfrist

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 1-2, 5

 

Beteiligte

HK Danmark

HK Danmark

Dansk Arbejdsgiverforening

Dansk almennyttigt Boligselskab

 

Tenor

1. Der Begriff „Behinderung” im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Für die Frage, ob der Gesundheitszustand einer Person unter diesen Begriff fällt, kommt es nicht auf die Art der Maßnahmen an, die der Arbeitgeber ergreifen muss.

2. Art. 5 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Verkürzung der Arbeitszeit eine der in dieser Vorschrift genannten Vorkehrungsmaßnahmen darstellen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter den Umständen der Ausgangsverfahren die Verkürzung der Arbeitszeit als Vorkehrungsmaßnahme eine unverhältnis...

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