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Abgeltungswirkung – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Bei beschränkter KSt-Pflicht ist die Erhebung der Steuer schwierig, wenn im Inland kein Vermögen des beschränkt Stpfl. belegen ist. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Vollstreckungen im Ausland sind verfahrensmäßig aufwendig und wenig effektiv. Aus diesem Grund wird die Steuer in weiterem Umfang, als das bei unbeschränkter Stpfl. der Fall ist, durch Steuerabzug erhoben. Um verwaltungsaufwendige Veranlagungsverfahren zu vermeiden, entfaltet dieser Steuerabzug i. d. R. Abgeltungswirkung, sodass es nicht mehr zu einer Veranlagung und Erstattung oder Nacherhebung der Steuer kommt. Infolge des Steuerabzugs ist der Steuerfall abgeschlossen. Das hat zur Folge, dass Betriebsausgaben nicht von den steuerabzugspflichtigen Einkünften abgezogen werden können. Ausgleich hierfür ist ein im Verhältnis zum Tarifsteuersatz verhältnismäßig niedriger Abzugssteuersatz von 25 % für Kapitalerträge, von 30 % bei Aufsichtsratsmitgliedern und von 15 % bei künstlerischen, sportlichen und ähnlichen Darbietungen und Verwertungen sowie bei Vergütungen für die Nutzungsüberlassung von Rechten.[1] Soweit der Abzugssteuersatz mehr als 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) beträgt, wie bei der KapESt, wird er bei Körperschaften wegen des niedrigeren Tarifsteuersatzes auf 15 % zzgl. SolZ reduziert.[2] Der Abgeltungswirkung unterliegt daher nur der verbleibende Steuerabzug von 15 % zzgl. SolZ.

[1] § 50a Abs. 2 EStG.
[2] § 44a Abs. 9 EStG.

2 Inhalt

Die Abgeltungswirkung tritt nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ein bei dem KapESt-Abzug und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG, nicht jedoch bei dem Steuerabzug nach § 48 EStG und nach § 50a Abs. 7 EStG. Auch soweit ein Steuerabzug der Abgeltungswirkung unterliegt, schließt § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KStG die Abgeltungswirkung für bestimmte Fälle aus mit der Folge, dass eine...

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