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§ 9 Produkthaftung

Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Fernanda Bremenkamp
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Fehlerhafte Produkte (und der Fehlgebrauch fehlerfreier Produkte) sind eine Unfallursache ersten Ranges. Die deliktische Haftung für Produktfehler, die sich primär auf § 823 Abs. 1 BGB stützt und die das Reichsgericht schon im Jahr 1915 anerkannt hatte,[1] ist von Rechtsprechung und Lehre vor allem seit den 1960er Jahren fortentwickelt und präzisiert worden, um der fortschreitenden Arbeitsteilung in der industriellen Massenproduktion und der Warenverteilung, aber auch den gestiegenen Sicherheitserwartungen an Produkte gerecht zu werden. Zentrale Fragen der Produkthaftung sind aber weiterhin nicht abschließend geklärt, etwa die Reaktionspflichten bei nachträglich bekanntwerdenden Produktrisiken (Warn- und Rückrufpflichten). Neue Fragestellungen wirft zudem der zunehmende Einsatz von Algorithmen und Software im Zuge der Digitalisierung auf.

 

Rz. 2

Das Produkthaftungsrecht hat präventive, unfallverhütende Wirkung. Diese beruht auf einer Vielzahl der Produktsicherheit dienenden Rechtsnormen, die sich an den Hersteller richten, zugleich aber Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sein können. Vor allem aber wurden Warn- und Rückrufpflichten entwickelt, die auch den Hersteller treffen können, dem keinerlei Versäumnisse bei Konstruktion oder Fertigung des Produkts bzw. bei der Instruktion des Verwenders anzulasten sind: Auch ihn trifft eine Pflicht zur Produktbeobachtung, deren Erkenntnisse ihn zum Handeln verpflichten können.

 

Rz. 3

Produkthaftungsrecht ist nicht zuletzt Verbraucherschutzrecht. Als Verbraucherschutzrecht fand es in der EG-Richtlinie Produkthaftung v. 25.7.1985 eine gemeinschaftsrechtliche Normierung, die zum 1.1.1990 durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in nationales Recht umgesetzt wurde.

 

Rz. 4

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die außervertrag...

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