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OLG Hamm Urteil vom 19.05.2016 - 21 U 154/13

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen 4 O 104/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit der Klage Produkthaftungsansprüche aus übergegangenem Recht, nachdem sie ihrem Versicherungsnehmer N gegenüber Leistungen zur Regulierung von 3 Leitungswasserschäden erbrachte.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in F, dessen Gegenstand u.a. Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Trinkwasserinstallation sind. Das klagende Versicherungsunternehmen versicherte das im Eigentum des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N stehende Wohngebäude unter der Anschrift G in B u.a. gegen das Risiko Leitungswasser. Die örtliche Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Streithelferin zu 1).

Das Gebäude wurde im August 2004 fertiggestellt. Im Dachgeschoss wurde durch die Streithelferin zu 2) eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut, wobei - inzwischen unstreitig - das von der Beklagten hergestellte Y-Schiebehülsensystem zum Einsatz kam. Es wurden entsprechende Fittings aus so genanntem entzinkungsarmem Spezialmessing (CR- bzw. DR-Messing) eingebaut.

In der von der Beklagten herausgegebenen und in den Jahren 2003/04 gültigen Technischen Information 01/02 (Anlage 6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 30.08.2012, Anlagenband I) hieß ...

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