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§ 8 Rechnungswesen und Finanzverwaltung / d) Vorgehen bei Nutzerwechsel

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 87

Bei einem Nutzerwechsel hat der Gebäudeeigentümer gem. § 9b HeizKV eine Zwischenablesung und eine entsprechende Zwischenabrechnung vorzunehmen. Darauf angewiesen sind nur der oder die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer: Der vermietende Wohnungseigentümer braucht die Zwischenabrechnung nach einem Mieterwechsel zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung;[175] bei einem Eigentümer- und Nutzerwechsel dient die Zwischenablesung und -abrechnung der internen Kostenabgrenzung zwischen Verkäufer und Käufer. Verpflichtet ist aber (wie auch bei der Ausstattung mit Erfassungsgeräten) die WEG, nicht der einzelne Eigentümer. Was aber soll die WEG mit der Zwischenabrechnung anfangen? Diese steht im Widerspruch zum wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnungsprinzip: Die WEG-Jahresabrechnung berücksichtigt einen Nutzerwechsel nicht, weil sie wohnungsbezogen immer das ganze Kalenderjahr umfasst. Dazu kommt das praktische Problem, dass der Verwalter die Zwischenablesung – unabhängig davon, ob es um ein vermietetes oder ein selbstgenutztes Wohnungseigentum geht – nur dann vornehmen oder beauftragen kann, wenn ihm der Nutzerwechsel mitgeteilt wird, was häufig unterbleibt. Letztlich bleibt es folgenlos, wenn eine WEG die Vornahme von Zwischenablesungen bei Nutzerwechseln den jeweiligen Eigentümern überlässt, weshalb "Nichtstun" durchaus eine Option ist. Die Eigentümer sind auf eine Zwischenablesung durch den Verwalter oder eine Wärmedienstfirma nicht etwa angewiesen, sondern können die Ablesung selbst vornehmen und ggf. das Ergebnis verwerten, indem sie die auf das Kalenderjahr bezogene Heizkostenabrechnung der betreffenden Wohnung entsprechend der Ablesewerte aufteilen. Trotzdem: Meistens sind die Eigentümer dankbar damit einverstanden, wenn die Verwaltung in Erfüllung der...

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