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§ 8 Belastung eines Erbbaurechts / A. Allgemeines und Historisches

Harald Wilsch
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Rz. 1

Das Erbbaurechtsgesetz gibt an verschiedenen Stellen Auskunft darüber, ob ein Erbbaurecht belastet werden kann, beispielsweise in § 5 Abs. 2 ErbbauRG (Zustimmungsvorbehalt bei Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten), in den §§ 6, 7 ErbbauRG (fehlende Zustimmung, Ersetzung der Eigentümerzustimmung) oder in § 9 ErbbauRG (Erbbauzins als Belastung des Erbbaurechts). Basisbildend wirkt die Rechtsnatur des Erbbaurechts, der grundstücksgleiche Charakter des Erbbaurechts,[1] sodass das Erbbaurecht grundsätzlich mit allen dinglichen Rechten belastet werden kann, die auf einem Grundstück eingetragen werden können. Die Vorschriften, die sich auf Grundstücke beziehen, finden entsprechende Anwendung, § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Die Eintragung erfolgt im Erbbaugrundbuch, nicht im Grundstücksgrundbuch. Es kommt nur auf den Funktionsbereich des Erbbaugrundbuchs an, § 14 Abs. 3 S. 1 ErbbauRG.[2]

 

Rz. 2

Dieses Erbbaurechtsverständnis klingt vertraut, zumal es die aktuelle Beratungs- und Beleihungspraxis reflektiert. Welche Hindernisse es in der Geschichte zu überwinden galt, manifestiert sich in einem kaum mehr beachteten Normenbereich. Gemeint sind die §§ 18–20 ErbbauRG, die der Frage nachgehen, ob und unter welchen Umständen eine Hypothek an einem Erbbaurecht als mündelsichere Anlageform gewertet werden kann. Ihre Existenz verdanken die §§ 18–20 ErbbauRG den Beleihungsschwierigkeiten, die regelmäßig bei einer Erbbaurechtsbelastung zu Tage traten, verursacht durch die damalige Ausgestaltung des § 12 Hypothekenbankgesetzes. Den Auslöser bildete der Umstand,

Zitat

dass keine Möglichkeit vorhanden war, die mündelmäßige Sicherheit der Anlage von Kapitalien auf Erbbaurechte(n) festzustellen. Durch diesen Mangel war es auch mehr oder weniger fast allen deutschen Kred...

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