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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Verteidigervergütung nach dem RVG

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 149

Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) geregelt. Ist der Rechtsanwalt z.B. als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers oder eines Nebenklägers tätig, sind die Vorschriften des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG entsprechend anzuwenden. In Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) sind die Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen geregelt.

Hinsichtlich der Verteidigervergütung in Straf- und Bußgeldverfahren ist zwischen den gesetzlichen Gebühren des Wahlverteidigers sowie den Gebühren für eine Pflichtverteidigung und den Gebühren für den Fall einer Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden.

 

Rz. 150

Die Gebühren eines Anwalts als Pflichtverteidiger sind ebenfalls in Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) als Festgebühren geregelt. Diese Gebühren des Pflichtverteidigers in Straf- oder Bußgeldsachen sind in der jeweiligen rechten Spalte des Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG festgelegt und mit der Überschrift "Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt" versehen.

Der Pflichtverteidiger (vgl. z.B. § 140 StPO) erhält ausweislich der rechten Spalte des Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG grundsätzlich dieselben Gebühren wie der Wahlverteidiger. Die Höhe der Gebühren des Pflichtverteidigers werden aber nicht nach dem Gebührenrahmen bestimmt, sondern nach den in Teil 4 und Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG bestimmten festen Beträgen.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren aus der Staatskasse erstattet (vgl. § 48 Abs. 5 RVG).

An eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem beauftragten Anwalt und dem Mandanten sind unter Bezugnahme auf die §§ 3a–4b RVG bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen z...

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