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§ 5 Verjährung / cc) Deliktische Ansprüche

Jürgen Jahnke
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Rz. 162

 

§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

  ...
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3)

1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an und
2.

ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

2Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
 

Rz. 163

Deliktische Ansprüche werden, unabhängig von der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage, differenziert betrachtet. § 852 BGB a.F. ist aufgehoben, an seine Stelle treten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung.

 

Rz. 164

Die "sonstigen Schadenersatzansprüche" i.S.v. § 199 Abs. 2 BGB sind vor allem die Sachschadenansprüche im Haftpflichtschaden.

 

Rz. 165

 

Beispiel 5.10

Am 30.1.2001 ereignet sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Verursacher entkommt unerkannt. Nachforschungen sind am 15.2.2011 erfolgreich und führen zur Ermittlung des Verursachers.

Ergebnis:

Der Sachschadenersatz ist verjährt, da dieser Schaden (Fahrzeugbeschädigung) zum Unfallzeitpunkt bereits entstand. Sachfo...

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