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§ 5 Vergütung in Familiensachen / b) Einigung über das Sorgerecht

Sabine Jungbauer
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Rz. 315

Es war in den vergangenen Jahren oft strittig, ob bei einer Einigung über das Sorgerecht eine Einigungsgebühr entstehen kann, wobei die h.M. den Anfall einer Einigungsgebühr bejaht hat.[226]

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber 2004 in § 48 Abs. 3 RVG die Erstreckung der Beiordnung auf eine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV über Sorge- und Umgangsrecht aufgenommen hatte, sprach dafür, dem Rechtsanwalt bei einer entsprechenden Einigung die Einigungsgebühr zuzubilligen.

 

Rz. 316

Mit der FGG-Reform wurde Abs. 5 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG klarstellend wie folgt gefasst:[227]

Zitat

"Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden."

 

Rz. 317

Der Gesetzgeber begründet die Anfügung des Satz 2 in Absatz 5 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG wie folgt:

Zitat

"Mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen Rechtsprechung."

 

Rz. 318

In der neueren Rechtsprechung wird der Anfall einer Einigungsgebühr in Sorgerechtsverfahren auch entsprechend überwiegend bejaht.[228]

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt nach Ansic...

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