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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten

Dr. Christoph Pabst
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Rz. 72

Sofern gegen den Nachlass Rechtsstreite anhängig sind, werden diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Dieselbe Wirkung tritt mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein, jedoch ausschließlich nur dann, wenn auch ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis somit nach § 22 Abs. 1 InsO bereits im vorläufigen Verfahren auf den vorläufigen Verwalter übergeht.

 

Rz. 73

Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein. Die Kenntnis der Parteien oder des Gerichts von der Insolvenzeröffnung ist nicht erforderlich und muss von diesen auch nicht angezeigt werden, da das Gericht diese von Amts wegen zu beachten hat.[42] Einzige Voraussetzung ist, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, welcher die Insolvenzmasse betrifft und in dessen Verlauf über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Insolvenzmasse ist i.d.R. dann betroffen, wenn in dem Verfahren Rechte zugunsten oder zulasten des gem. §§ 35, 36 InsO massezugehörigen Vermögens geltend gemacht werden.[43] Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Insolvenzforderung oder ein Aus- bzw. Absonderungsrecht Gegenstand des Verfahrens ist.

 

Rz. 74

Die Unterbrechung beginnt unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, bzw. der Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung. Eine Rückwirkung findet nicht statt.[44] Sie endet mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach §§ 85, 86 InsO oder mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens, auch durch Insolvenzplan. Allerdings wird in diesem Fall der Anspruch gegen den Nachlass nicht mehr durchsetzbar sein, da dieser abgewickelt ist.

 

Rz. 75

Die Wirkung der Unterbrechung ist in § ...

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