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§ 5 Erbengemeinschaft / 4. Teilung der Nachlassgegenstände

Stephan Rißmann
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Rz. 240

Die Teilung der Nachlassgegenstände erfolgt nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752–757 BGB. Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Grundsätzlich kann dies nur durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden.[505]

 

Rz. 241

Grundsätzlich hat die Teilung gem. § 752 BGB "in Natur" zu erfolgen. Die Gewährleistung der übrigen Miterben richtet sich nach § 757 BGB. § 757 BGB gilt jedoch nur bei einer Zuteilung an einen Miterben i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nicht bei Veräußerung an Außenstehende (dort gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Regelungen). Es gelten für die Miterben die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, wobei jeder Miterbe im Verhältnis seines Anteils haftet. § 757 BGB soll nicht gelten, wenn gleichartige gemeinschaftliche Gegenstände an alle Miterben verteilt worden sind, aber nur einer oder wenige einen Schaden erlitten haben, da ungleiche Folgerisiken durch § 757 BGB nicht geschützt werden sollen.[506]

 

Rz. 242

Falls eine Teilung in Natur gem. § 752 BGB nicht möglich ist, sieht § 753 BGB den Verkauf des Nachlassgegenstandes vor. Für bewegliche Sachen gelten nach § 753 BGB die Vorschriften der §§ 1234–1240 BGB über den Pfandverkauf. Bei Immobilien, grundstücksgleichen Rechten wie Erbbaurecht, Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen erfolgt eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG (Aufhebung einer Gemeinschaft).[507] Unstatthaft ist eine Versteigerung an Dritte bei einer Vereinbarung unter den Erben oder Anordnung durch den Erblasser, § 2048 BGB. Mithin begründet § 753 BGB kein Veräußerungsverbot, sondern setzt es voraus und lässt es unberührt...

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