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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / 9. Durchsetzung des Anspruchs auf Teilnahme und Kostenerstattung

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 641

Hat der Arbeitgeber gegen Inhalt oder Thema des Seminars Bedenken oder hält er die Veranstaltung für nicht erforderlich, steht das betroffene Betriebsratsmitglied vor der Frage, ob es gegen den Willen des Arbeitgebers trotzdem an der Schulung teilnimmt. Dies kann mit einem erheblichen Arbeitsentgelt- und Kostenrisiko verbunden sein.

 

Rz. 642

Vielfach wird vertreten, dass das Teilnahmerecht nicht durch eine einstweilige Verfügung abgesichert werden könne (LAG Hamm v. 21.5.2008 – 10 TaBVGa 7/08, juris; LAG Düsseldorf v. 6.9.1995 – 12 TaBV 69/95, juris). Dem wird im Hinblick auf eine effektive Rechtsschutzgewährung nicht zu folgen sein (wie hier Fitting, § 37 Rn 252 mit umfangreichen Nachweisen). Das Risiko würde derart auf die Betriebsratsmitglieder verlagert werden, dass sie – gerade dann, wenn der Arbeitgeber kategorisch eine Teilnahme ablehnt – in unzumutbarer Weise an der Teilnahme an einer Schulung gehindert wären. Es spricht daher trotz der hiermit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache vieles dafür, den Anspruch auf Teilnahme unter Fortzahlung der Vergütung und den Anspruch auf Kostenerstattung hierfür auch im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gestatten. Die ArbG könnten zumindest in denjenigen Fällen, in denen eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erforderlichkeit der Schulung spricht, für Rechtssicherheit sorgen (für die Zulässigkeit LAG Hessen v. 14.2.2019 – 16 TaBVGa 24/19, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer anderslautender Rechtsprechung; LAG Düsseldorf v. 5.12.2017 – 4 TaBVGa 7/17, juris; LAG Hamburg v. 27.9.2018 – 8 TaBVGa 1/18, juris; in Ausnahmefällen LAG Hamm v. 8.7.2005 – 13 TaBV 119/05, juris). Soweit man die einstweilige Verfügung nur auf Freistellung zulässt – ähnlich wie bei der Rspr. zur Urlaubsgenehmigung (jetzt auch LAG...

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