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LAG Düsseldorf Beschluss vom 05.12.2017 - 4 TaBVGa 7/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergehende Verpflichtung zur Darlegung des Verfügungsgrundes bei nicht unstreitigem Verfügungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung und Durchsetzung eines Antrags auf Freistellung von Kosten für eine noch durchzuführende Betriebsratsschulung.

2. Dem Betriebsrat kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Gewährung einer Schulung für seine Mitglieder nicht entgegengehalten werden, er könne den Schulungsanspruch zunächst durch finanzielle Vorleistungen Dritter, etwa seiner Mitglieder, sichern und benötige daher keine einstweilige gerichtliche Hilfe (a. A. Hessisches LAG, 22.05.2017 - 16 TaBVGa 116/17, juris).

3. Ist der Verfügungsanspruch zweifelhaft (hier wegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärenden Frage der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft), bedarf es für den Erlass einer sogenannten Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung im Rahmen einer Folgenabwägung eines besonderen Verfügungsgrundes (hier: der bloße Untergang des Anspruchs auf eine bestimmte Betriebsratsschulung wegen Zeitablaufs rechtfertigt den Erlass der Verfügung angesichts der damit verbundenen Kosten von über 6.000,00 € nicht, wenn nicht weitere Nachteile zu besorgen sind).

Leitsatz (redaktionell)

Besonders hohe Anforderungen bestehen an die Darlegungslast zum Verfügungsgrund, wenn zwischen den Parteien Streit über den geltend gemachten Verfügungsanspruch herrscht. Hier sind die Folgen einer Ablehnung des Antrages in besonderem Maße vorzutragen und zu würdigen.

Normenkette

ZPO § 894; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 3; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40; GG Art. 19 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.10.2017; Aktenzeichen 3 BVGa 18/17)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düssel...

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