Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 7 und berücksichtigt alle Änderungen oder Änderungsentwürfe, die bis zum 1.1.2026 verabschiedet wurden. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung enthalten Rz 191 ff.
Ergänzungen betreffen die potenzielle Weiterentwicklung von IAS 7 zur einheitlichen Behandlung aktueller Anwendungsfragen (Rz 195).
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
1.1 Wirtschaftlicher Gehalt
Rz. 1
Die Kapitalflussrechnung ist wie Bilanz, Gesamtergebnisrechnung sowie Eigenkapitalveränderungsrechnung (→ § 2 Rz 108 ff.) Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses (IAS 1.10(d) bzw. IFRS 18.10(d)). Der wirtschaftliche Gehalt der Kapitalflussrechnung liegt in der Bereitstellung von Informationen über die Veränderungen der Zahlungsmittel eines Unternehmens, ursächlich getrennt nach den Bereichen
- betriebliche Tätigkeit (operating activities),
- Investitionstätigkeit (investing activities),
- Finanzierungstätigkeit (financing activities),
innerhalb der abgelaufenen Periode.
Rz. 2
Die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung ergibt sich aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Erträgen und Aufwendungen einerseits sowie Einnahmen und Ausgaben andererseits. Durch die (zunehmende) Verwendung von Zeitwerten kommt es zum Ausweis von realisierbaren, aber noch nicht endgültig (durch Verkauf etc.) realisierten Ergebnissen, denen regelmäßig kein entsprechender Zahlungsmittelfluss in der gleichen Periode gegenübersteht.
Rz. 3
In der Kapitalflussrechnung werden nicht zahlungswirksame Bewertungsmaßnahmen zurückgenommen, weil nur Zahlungsströme (Einnahmen und Ausgaben) betrachtet werden. Unterschiedliche Rechnungslegungssysteme und subjektive Einschätzungen, die zu abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmaßnahmen führen, haben keinen Einfluss auf diese Zahlungsströme, wie in folgendem Satz treffend zum Ausdruck gebracht wird: "Profits ar...