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§ 3 Firmenrecht / 1. Personenfirma

Dr. Thomas Kilian
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Rz. 170

Zur Problematik der Personenfirma mit dem Namen eines Nichtgesellschafters wird zunächst auf die Erörterungen oben verwiesen (s. Rdn 102 ff.). Darüber hinaus gelten bei der Personenfirma der OHG die gleichen Grundsätze wie beim Einzelkaufmann (s. Rdn 157 ff.).

a) Natürliche Person als Namensgeberin

 

Rz. 171

Die heute wohl überwiegende Meinung fordert, dass die Firma einer OHG, wenn man sich einer Personenfirma bedient, den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten muss. Es stellt sich aber die Frage, ob die Aufnahme des Namens eines Nichtgesellschafters (bei der KG auch eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters) in die Firma nach dem neuen Firmenrecht erlaubt ist, es also Personenfirmen ohne Personenbezug[524] gibt. Die Frage muss unter Rückgriff auf das Verbot täuschender Firmen nach § 18 Abs. 2 HGB beantwortet werden.

 

Rz. 172

Nach dem derzeit geltenden liberaleren Firmenrecht, das auf den Zwang zur Aufnahme des Namens eines Gesellschafters in die Firma der OHG ganz verzichtet, kann ein (überobligatorisch) namengebender Gesellschafter seinen bürgerlichen Namen in den verschiedenen Erscheinungsformen, mit oder ohne Vornamen oder auch seine selbst als Einzelkaufmann geführte Firma in die Firma der OHG "einbringen".[525] Anderes gilt weiterhin für die Firma der Partnerschaftsgesellschaft, da § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG weiterhin Sonderregelungen bzgl. der Personenfirma enthält.[526] Die Verwendung einer Firma zur Bildung der Firma einer OHG (oder KG oder der Personenfirma einer GmbH) ist nur dann nicht erlaubt, wenn der Grundsatz der Firmenwahrheit hierdurch verletzt würde.[527] Das ist der Fall, wenn die Firma des Einzelkaufmanns oder eines namengebenden Gesellschafters Firmenzusätze enthält (der Geschäftsgegenstand oder eine Größenaussage oder eine Ortsbezeichnung ist etwa in die Firma des Namens...

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