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§ 29 Kündigung / cc) Unterrichtung über den Kündigungsgrund

Dr. iur. Berthold Hilderink
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Rz. 96

Der Arbeitgeber muss den Kündigungssachverhalt so genau umschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen (BAG v. 17.2.2000 – 2 AZR 913/98, NZA 2000, 761; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 849). Anderenfalls ist die Kündigung nicht wirksam.

 

Rz. 97

Nicht ausreichend sind lediglich pauschale oder stichwortartige Hinweise, etwa auf Gründe wie "Auftragsmangel" oder "Schlechtleistung des Arbeitnehmers" (Fitting, BetrVG, § 102 Rn 23) sowie reine Werturteile.

 

Hinweis

Erforderlich ist vielmehr die Angabe konkreter Tatsachen, wobei nach der Rspr. strenge Maßstäbe anzulegen sind (hilfreich dazu Becker/Schaffner, DB 1996, 426; großzügig BAG v. 15.11.1995, NZA 1996, 419). Auch Gründe, die für den Arbeitnehmer sprechen, insb. i.R.d. Sozialauswahl, müssen mitgeteilt werden (BAG v. 29.3.1984, AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG; BAG v. 15.11.1995, NZA 1996, 419; Schaub, ArbRHB, § 124 Rn 22).

Unterlässt es der Arbeitgeber, den Betriebsrat über Begleitumstände zu informieren, die dem an sich eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung haben (können), sind diese Gründe bei der gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nicht verwertbar. Der Betriebsrat ist insb. nicht verpflichtet, diese Umstände selber zu ermitteln (LAG Hessen v. 15.9.1998 – 4 Sa 2349/97 NZA 1999, 269). Die Anhörung ist aber deshalb nicht automatisch unwirksam. Häufig ist dann aber die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von dem mitgeteilten Sachverhalt getragen wird (BAG v. 17.2.2000, NZA 2000, 762). Wird der Betriebsrat hingegen erst auf konkrete Nachfrage vollständig informiert, ist dies unschädlich (BAG v. 6.2.1997, NZA 1997, 877). Dies fü...

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