Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen Kokurrenztätigkeit Anhörung des Betriebsrates
Leitsatz (amtlich)
1. Informiert der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht auch über Begleitumstände, die dem an sich eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung haben (können), so sind diese Begleitumstände bei der Prüfung der Berichtigung der Kündigung nicht verwertbar.
2. Ohne (wenigstens) einen Hinweis auf das Vorliegen solcher Begleitumstände ist der Betriebsrat mit diesen nicht befaßt und braucht insbesondere nicht von sich aus solche Begleitumstände ermitteln, indem er ihm übergebene Unterlagen auf solche Begleitumstände hin prüft und auswertet.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 6 Ca 4825/96)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 16.07.1997 – 6 Ca 4825/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Berechtigung der der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 05.06.1996 erklärten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung sowie die hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schreiben vom 29.07.1996 sowie um Zahlungsansprüche für die Monate Juni bis August 1996.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihre Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 05.06.1996 noch durch die gleichzeiti...