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§ 28 Rechtsmittel / 4. Prozesskostenhilfe

Gregor Mössner
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Rz. 73

Einer in erster Instanz unterlegenen Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung in zweiter Instanz nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 114 S. 1, 115 ZPO),[251] stehen binnen der Berufungsfrist – bis zum letzten Tag[252] – zwei Möglichkeiten offen:[253] Sie kann sich entweder zunächst auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränken oder – unter Beachtung der diesbezüglichen Voraussetzungen – bereits Berufung einlegen und dies mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbinden, wobei die Prozesskostenhilfe dabei auch getrennt von der Berufungseinlegung noch bis zum letzten Tag der Begründungsfrist beantragt werden kann.[254] Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.[255]

[251] Zu den Neuerungen durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013, BGBl I 3533, siehe Timme, NJW 2013, 3057.
[252] BGH, Beschl. v. 8.5.2007 – VIII ZB 113/06, MDR 2007, 1151.
[253] BVerfG, Beschl. v. 11.3.2010 – 1 BvR 290/10, NJW 2010, 2567; BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230; Nickel, NJW 2016, 2308, 2309.
[254] BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995.
[255] BVerfG, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16, NJW 2018, 449 Rn 21 m.w.N.

a) Einlegung der Berufung und damit verbundenes Prozesskostenhilfegesuch

 

Rz. 74

Die unmittelbare Einlegung der Berufung ist allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs die anfallenden Kosten – insbesondere auch bei einer Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO) – von der Partei selbst aufzubringen sind. Im – parallel dazu betriebenen – Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO) und für dieses selbst kann grundsätzlich auch keine P...

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