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BVerfG Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10

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Verfahrensgang

LAG München (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 11 Sa 78/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

1. Der Beschwerdeführer streitet mit seinem früheren Arbeitgeber über die Höhe seiner Vergütung. Am 12. Dezember 2007 wies das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca 7395/03 einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen unbezifferten Zahlungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig sowie die auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1994 bezogene Stufenklage als unbegründet ab. Im Verfahren 8 Ca 16686/07 wies es durch Teilurteil den Auskunftsantrag als unbegründet ab, den der Beschwerdeführer auf der ersten Stufe der auf den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 bezogenen Stufenklage gestellt hatte. Die Urteile wurden am 27. Dezember 2007 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Landesarbeitsgericht mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufung gegen beide Urteile.

Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2008 bestellte sich ein Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter in zweiter Instanz, nahm auf die Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers Bezug und legte gegen die Urteile des Arbeitsgerichts fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG Berufung ein. Weiter heißt es in diesen Schriftsätzen:

Die Vertretung erfolgt unter dem Vorbehalt der Gewährung einer Prozesskostenhilfe. Die Begründung erfolgt nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.

…

Berufungsanträge und Berufungsbegründung werden in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht.

Auf Antrag des Rechtsanwalts vom 27. Februar 2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, wurde die Frist durch Beschlüsse vom 4. März 2008 bis 17. April 2008 verlängert. Eine Berufungsbegründung ging aber auch danach nicht beim Landesarbeitsgericht ein.

2. Durch Beschlüsse vom 24. November 2009 lehnte das Landesarbeitsgericht die Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Durch weitere Beschlüsse vom selben Tag wies das Landesarbeitsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufungen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer erwiderte unter Hinweis auf die „ständige Rechtsprechung des BGH”, innerhalb der um eine Überlegungsfrist von vier Tagen verlängerten Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Berufungen begründen zu wollen.

3. Durch die angegriffenen Beschlüsse verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufungen als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. April 2008 verlängerten Fristen begründet worden seien.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil das Nichtvorliegen eines Prozesskostenhilfebeschlusses keinen Hinderungsgrund darstelle, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Darauf sei der Beschwerdeführer in den Beschlüssen vom 4. März 2008, in denen seinen Anträgen auf Fristverlängerung nur teilweise stattgegeben worden war, hingewiesen worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf Fälle, in denen die Einlegung der Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde. Dann sei es sinnvoll, dem Bedürftigen eine Überlegungsfrist einzuräumen. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon in der Weise, dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt unbedingt Berufung eingelegt habe, er also die Entscheidung, Berufung einzulegen, nicht davon abhängig gemacht habe, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Entscheidung, das Rechtsmittelverfahren auf eigenes Kostenrisiko durchzuführen, sei daher bereits gefallen.

4. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

 

Entscheidungsgründe

II.

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse sind zwar mit seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden nicht angezeigt.

1. Die Verwerfung der Berufungen des Beschwerdeführers als unzulässig ist mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar.

a) Aus dem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫; BVerfGK 9, 225 ≪228≫). Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 ≪86 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 – 1 BvR 1419/01 –, NVwZ 2003, S. 341). Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ≪334 f.≫; 110, 339 ≪342≫; BVerfGK 12, 303 ≪306≫; stRspr). Wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪376 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 – 1 BvR 1419/01 –, NVwZ 2003, S. 341).

b) Nach diesen Maßstäben hätte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht deshalb versagen dürfen, weil er die Berufungen „unbedingt” eingelegt habe. Nach den in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen und im Übrigen aus verfassungsrechtlichen Gründen der Rechtsschutzgleichheit und des effektiven Rechtsschutzes durfte aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG gehindert gewesen.

aa) Will eine bedürftige, auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei Berufung einlegen, sind die folgenden zwei prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden:

Der – potenzielle – Berufungskläger kann Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragen, dabei von der Einlegung der Berufung zunächst absehen und nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Berufung einlegen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag ist zur Vermeidung der Benachteiligung einer mittellosen Partei grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 2 AZR 376/03 –, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; BVerwGE 15, 306 ≪308≫; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2009 – II S 4/09 (PKH) –, juris; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – XII ZB 116/05 –, NJW-RR 2006, S. 140). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 – IX ZB 30/99 –, NJW 1999, S. 2823, m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 49; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 43).

Oder der Berufungskläger legt die Berufung bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein. Dann stellt sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist nicht. Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 – IX ZB 30/99 –, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 – XII ZB 34/04 –, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – VIII ZB 113/06 –, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56). Die fehlende Begründung des Rechtsmittels muss allerdings gerade auf die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen sein. Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07 –, NJW 2008, S. 2855, mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 – B 9 VG 18/03 B –, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – B 14 AS 182/07 B –, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 – BVerwG 5 B 28.09 –, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 5 AZN 1106/96 –, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).

bb) Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit allgemein anerkannten Grundsätze hätte das Landesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht mit der tragenden Begründung ablehnen dürfen, der Beschwerdeführer habe die Berufungen unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in den Berufungsschriften eindeutig zum Ausdruck gebracht, sein weiteres Tätigwerden für den Beschwerdeführer in dem Berufungsverfahren und insbesondere die Fertigung der Berufungsbegründung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen. Seine Ausführungen konnten nicht so verstanden werden, dass er die Berufungen in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist begründen werde. Das Landesarbeitsgericht durfte daher nicht annehmen, der Beschwerdeführer sei dadurch, dass über seine Prozesskostenhilfeanträge nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde, nicht gehindert gewesen, diese Frist einzuhalten, da er ohnehin bereits entschlossen gewesen sei, die Rechtsmittelverfahren auf eigenes Kostenrisiko durchzuführen.

cc) Auch im weiteren Ablauf der Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die dieses Ergebnis in Frage stellen könnten. Das Landesarbeitsgericht hat derartige Umstände auch nicht tragend zur Begründung der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt.

Der Annahme einer Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist trotz der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berufungsverfahren durchführen wollte und den Rechtsanwalt, der die Berufungen für ihn eingelegt hatte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07 –, NJW 2008, S. 2855 ≪2856≫; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45).

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat auch nicht mit seinem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, zu erkennen gegeben, er sei bereits mit der weiteren Durchführung der Berufungsverfahren beauftragt und werde die Berufungen unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der verlängerten Frist begründen. Ein solcher Fristverlängerungsantrag wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 – XII ZB 34/04 –, NJW-RR 2005, S. 1586 ≪1587 f.≫; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – VIII ZB 113/06 –, FamRZ 2007, S. 1319 ≪1320≫). Hat der Bevollmächtigte aber eindeutig erklärt, die Begründung der Berufung sei von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig, kann allein aus dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nur geschlossen werden, dass er beabsichtigt, die Berufungsbegründung – wenn möglich – nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch innerhalb der verlängerten Frist zu fertigen, aber nicht, dass er sie im Falle der Verlängerung der Frist abweichend vom zuvor mitgeteilten Umfang seines Mandats auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe fristgerecht einreichen wird.

Auch der anlässlich der Fristverlängerung erteilte, in den angegriffenen Entscheidungen erwähnte und der Sache nach so nicht richtige Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2008, „das Nichtvorliegen eines Prozesskostenhilfebeschlusses” stelle keinen Hinderungsgrund dar, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, könnte als solcher die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, wenn wie gezeigt die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in Wahrheit erfüllt waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dem Beschwerdeführer stehe nach der Ablehnung der Prozesskostenhilfe keine zusätzliche Überlegungsfrist für die Entscheidung zu, ob die Berufungsverfahren dennoch fortgeführt werden sollen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8). Dieser Gesichtspunkt hätte nur für die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bedeutung erlangen können. Die vom Landesarbeitsgericht verneinte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berührte diese Frage aber nicht.

2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Entscheidung anzunehmen. Denn es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwerfungen der Berufungen als unzulässig ein die Annahme der Verfassungsbeschwerden rechtfertigender, verfassungsrechtlich erheblicher Nachteil entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, warum eine Abänderung der erstinstanzlichen, durch die Berufungen angefochtenen Urteile auch nur möglich sein könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫). Soweit der Beschwerdeführer in früheren, gegen die Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge gerichteten Verfassungsbeschwerden die vermeintlichen Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung dargelegt hat, wäre mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Berufungen auf dieser Grundlage hätten Erfolg haben können.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Bryde, Schluckebier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2316440

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